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Satzung



Stand 10.11.2003

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutschsprachige Anwendergruppe für Software-Metrik und Aufwandschätzung e.V." (DASMA) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Darmstadt. Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck der DASMA

(1) Die DASMA erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dies geschieht insbesondere durch die Befassung mit allen Aspekten, die die Anwendung von Softwaremessung und im fachlichen und gesellschaftlichen umfeld das Bewußtsein für die Bedeutung von Softwaremessungen für die Qualität und die wirtschaftliche Entweicklung von Software fördern.

(3) Zu den Aufgaben in diesem Zusammenhang gehören insbesondere

  • die Diskussion der Bedeutung von Softwaremessungen für die Allgemeinheit,
  • die Förderung der Zusammenarbeit von Anwendern und Softwareentwicklern in Forschung, Lehre und Praxis,
  • die Durchführung von Fachtagungen und Veröffentlichungen von Fachpublikationen und die aktive Förderung der Weiterbildung,
  • die Förderung des Erfahrungsaustausches auf nationaler und internationaler Ebene durch Kontakte mit anderen Vereinen, Institutionen und Gruppierungen, welche den gleichen Zweck verfolgen,
  • der Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung,
  • die Beteiligung bei der Erarbeitung und Verbreitung von Standards zum Messen von Software,
  • die Unterstützung der Mitglieder in Fragen der Software-Metrik und Aufwandschätzung.

(4) Die DASMA verfolgt ihren Zweck neutral und unabhängig.



§ 3 Mitglieder

(1) Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliederrechte, sind aber von der Beitragszahlung befreit.



§ 4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, Behörden, Vereinigungen, Körperschaften und Stiftungen werden.

(2) Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 auf Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, durch Ausschluß, außerdem durch Tod und durch Auflösung als juristische Person oder durch Löschung im Handelsregister. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(4) Ein Mitglied, das mit Zahlungspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluß des Vorstandes aus der DASMA ausgeschlossen werden. Dies darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(5) Ein Mitglied, das gegen die Interessen der DASMA gröblich verstoßen hat, kann nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch Beschluß des Vorstandes aus der DASMA ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, daß die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluß bindend entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.



§ 5 Beitrag

(1) Die Mitglieder leisten laufende Jahresbeiträge. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen Umlagen beschließen.



§ 6 Verwendung der Mittel

(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn angemessene Vergütungen für Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen Honorar oder eine ähnliche Vergütung erbracht werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 7 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

-> die Mitgliederversammlung
-> der Vorstand.



§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DASMA.
Sie beschließt über:

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer, den Haushaltsplan und Kreditaufnahmen
  • alle Fragen, in denen ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluß die Entscheidung zugewiesen ist.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich von 20% der Mitglieder beantragt wird.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung geschieht durch Brief oder durch Einrücken in der Mitgliederzeitschrift. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Absendung der Einladung oder der Auslieferung der Zeitschrift.

(4) Jedes Mitglied kann schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, hilfsweise einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen (z.B. für Vorstandswahlen).

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste und Vertreter der Presse zulassen.

(7) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Es gelten stets die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich vertreten lassen, natürliche Personen nur durch andere Mitglieder. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter zu übergebenden Vollmacht. Kein Mitglied kann mehr als drei Mitglieder vertreten. Zur Auflösung der Gesellschaft sind 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich und die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(8) Bei Personalentscheidungen können 10% der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangen. Hat von mehreren Kandidaten keiner die einfache Mehrheit erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die meisten Stimmen den Ausschlag geben. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Der Versammlungsleiter erstellt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll und unterzeichnet es mit zwei Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls oder nach der Veröffentlichung über eine Beschlußfassung im Publikationsorgan (§ 14) durch Klage am Sitz der Gesellschaft angefochten werden.



§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorsitzende allein oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten die DASMA gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder der DASMA. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand oder der DASMA aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus, so benennt der Vorstand einen Nachfolger aus dem Kreis der anderen Vorstandsmitglieder oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung und Beschlußfassung regelt.



§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DASMA zuständig, die nicht einem anderem Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
  • Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  • Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse
  • Abschluß und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen


§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine natürliche Person mit der laufenden Geschäftsführung betrauen. Dies geschieht durch einen schriftlichen Vertrag, der die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt.

(2) Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Er kann Mitglied des Vorstandes sein.



§ 12 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder zur Durchführung konkreter Projekte Ausschüsse einsetzen. Er beruft die Ausschußvorsitzenden. Die Ausschußvorsitzenden können Nichtmitglieder zur Mitarbeit einladen.

(2) Die Ausschüsse arbeiten in enger Abstimmung, gegebenenfalls unter der Vorgabe des Vorstandes. Sie sollen dem Vorstand regelmäßig über den Stand der Tätigkeit berichten.

(3) Die Auflösung eines Ausschusses ist Sache der Mitgliederversammlung.



§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden in gleicher Weise wie der Vorstand gewählt. Ihre Wahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Einhaltung des Haushaltsplans, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.



§ 14 Publikationsorgan

(1) Der Vorstand wählt eine Fachzeitschrift zum Publikationsorgan der DASMA.

(2) Für die Zusammenarbeit zwischen den Zeitschriften und der DASMA sollen Vereinbarungen getroffen werden, die die Aufnahme von Vereinsmitteilungen und von Berichten über die Arbeit der DASMA betreffen.



§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auslösung der DASMA beschließt die Mitgliederversammlung gemäß §8 (7).

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Vereinszweck zu verwenden hat.

(3) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst die Zustimmung der Finanzbehörden einzuholen.

(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende der alleinvertretungsberechtigte Liquidator.

Stand 10.11.2003




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aktualisiert am: 21. Dez 2006
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